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   VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100   

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VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100 (https://dejure.org/2009,14530)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.09.2009 - 19 BV 07.100 (https://dejure.org/2009,14530)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. September 2009 - 19 BV 07.100 (https://dejure.org/2009,14530)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Der Inhaber eines Eigenjagdreviers hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Jagdbehörde zum Ruhen der Jagd oder auf Befreiung in sonstiger Weise von der Verpflichtung zu jagdlichen Maßnahmen, die von der Jagdbehörde auf gesetzlicher Grundlage im öffentlichen Interesse ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Inhabers eines Eigenjagdsreviers auf Zustimmung der Jagdbehörde zum Ruhen der Jagd; Anspruch des Inhabers eines Eigenjagsreviers auf sonstige Befreiung von der Verpflichtung zu im öffentlichen Interesse angeordneten jagdlichen Maßnahmen; Gemeinwohlbegründete ...

  • Judicialis

    BJagdG § 21 Abs. 2; ; BJagdG § 27; ; BayJG Art. 6 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch des Inhabers eines Eigenjagdsreviers auf Zustimmung der Jagdbehörde zum Ruhen der Jagd; Anspruch des Inhabers eines Eigenjagsreviers auf sonstige Befreiung von der Verpflichtung zu im öffentlichen Interesse angeordneten jagdlichen Maßnahmen; Gemeinwohlbegründete ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Bayern, 14.01.2005 - 19 CS 04.3510
    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100
    Dass von Wildschweinpopulationen keine Seuchengefahr ausgehe und das Jagdrecht auch kein Instrument des Seuchenrechts sei, sei bereits im Verfahren W 6 S 04.1496/19 CS 04.3510 dargelegt worden; die vom Landratsamt zu Grunde gelegten Annahmen des Veterinäramtes seien ohne fachliche Grundlage und widersprächen auch Erkenntnissen, die im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2005 niedergelegt seien.

    Im Übrigen wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsakten und Unterlagen sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Az. 19 CS 04.3510 Bezug genommen.

    Nach der Stellungnahme des Staatlichen Veterinäramtes Würzburg vom 9. Dezember 2004 im Verfahren 19 CS 04.3510 (Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend eine Anordnung, Schwarzwild im Eigenjagdrevier Gut G. abzuschießen) liegt die Zuwachsrate des Schwarzwilds zwischen 200% und 300%.

    In seinem Beschluss vom 14. Januar 2005 im Verfahren 19 CS 04.3510 hat der Senat die Anordnung des Sofortvollzugs lediglich im Hinblick auf Mängel der nach § 80 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Begründung nicht bestätigt.

    Es spricht viel dafür, dass die Entwicklung der Verbissbelastung durch Rehwild in der das Eigenjagdrevier einschließenden Hegegemeinschaft in der Zeit zwischen den forstlichen Erhebungen in den Jahren 2000 und 2003 (der Stellungnahme des Forstamts Würzburg vom 28.6.2005 im Verfahren 19 CS 04.3510 zufolge ist die Verbissbelastung zu hoch und steigt weiter) eine solche nachteilige Auswirkung darstellt.

  • EGMR, 29.04.1999 - 25088/94

    CHASSAGNOU ET AUTRES c. FRANCE

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100
    a) Auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 1999 (NJW 1999, 3695) sowie vom 10. Juli 2007 (NuR 2008, 489) zum französischen und zum luxemburgischen Jagdrecht haben Zwangsvereinigungen zum Gegenstand und befassen sich deshalb nicht nur mit dem durch Art. 1 des (ersten) Zusatzprotokolls (BGBl 2002 II S.1072 - ZP Nr. 1) zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685, 953 - EMRK) geschützten Eigentumsrecht (hinsichtlich der Gleichrangigkeit dieser Schutzbestimmung des Protokolls mit den Vorschriften der Konvention vgl. Art. 5 ZP Nr. 1), sondern auch mit der durch Art. 11 EMRK geschützten Vereinigungsfreiheit, um die es vorliegend nicht geht.

    In seiner Entscheidung vom 29. April 1999 (a.a.O. RdNr. 83) hebt der Gerichtshof den Ausnahme- und Zwangscharakter der Verlagerung des Jagdrechts auf der Grundlage von französischen Bestimmungen hervor, die in Gleichklang mit dem deutschen Recht das Eigentum als - vorbehaltlich gesetzlicher Verbote - unbeschränktes Nutzungs- und Verfügungsrecht definieren, aus dem das Jagdrecht fließt (in RdNr. 44 der Gründe seiner Entscheidung vom 10.7.2007 entnimmt der Gerichtshof auch dem luxemburgischen Recht, dass das hier geregelte Jagdrecht ein "an das Eigentum gebundenes Recht" ist).

  • VGH Bayern, 19.05.1998 - 19 B 95.3738
    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100
    Die Klägerin zu 1 ist ihrer jagdlichen Gemeinwohlverpflichtungen auch dann nicht enthoben, wenn für die Verbissschäden Wildfütterungen mitursächlich sind (hinsichtlich der Zusammenhänge zwischen Wildfütterungen und Verbissschäden vgl. die Entscheidungen des Senats vom 7.4.2005 Az. 19 B 99.2193, vom 19.5.1998 BayVBl 1999, 499, vom 7.11.1996 Az. 19 B 93.956, vom 30.4.1992 BayVBl. 1993, 49 und vom 18.3.1992 Az. 19 B 91.1220).

    Darüber hinaus führen nicht nur die jahreszeitlichen Bedingungen, sondern vor allem auch die mit einer Überpopulation einhergehenden Beeinträchtigungen der Lebensverhältnisse (vor allem Stress und Überbeanspruchungen der Natur) dazu, dass sich Wildbestände in Richtung der günstigeren Verhältnisse verlagern (zur Notwendigkeit einer revierübergreifenden Regulierung vgl. die Entscheidung des Senats vom 19.5.1998 a.a.O. Nr. 2.2 der Entscheidungsgründe; vgl. insoweit auch § 10a BJagdG, Art. 13 BayJG, § 7 AVBayJG sowie Leonhardt, Jagdrecht, RdNr. 16 zu § 21 BJagdG).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100
    Angesichts der identischen Grenzziehungen kann vorliegend die schwierige Frage ungeklärt bleiben, wie im Falle unterschiedlicher Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts zum Spannungsverhältnis zwischen geschützten privaten Rechten und öffentlichen Interessen zu verfahren wäre (vgl. hierzu BVerfG vom 14.10.2004 BVerfGE 111, 307 - Görgülü - und das zu dieser Thematik vorliegende Schrifttum).
  • EGMR, 23.06.1981 - 6878/75

    LE COMPTE, VAN LEUVEN ET DE MEYERE c. BELGIQUE

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100
    Ohne ausdrücklich darauf Bezug zu nehmen, setzt der Gerichtshof damit seine bisherige Rechtsprechung fort, wonach Art. 11 EMRK nur dann nicht auf Körperschaften anzuwenden ist, wenn sie durch ihren Ursprung, ihr Ziel und ihre Mittel als öffentlich-rechtliche gekennzeichnet sind (EGMR vom 23.6.1981 EuGRZ 1981, 551 RdNr. 64, 65).
  • EGMR, 10.07.2007 - 2113/04

    SCHNEIDER c. LUXEMBOURG

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100
    a) Auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 1999 (NJW 1999, 3695) sowie vom 10. Juli 2007 (NuR 2008, 489) zum französischen und zum luxemburgischen Jagdrecht haben Zwangsvereinigungen zum Gegenstand und befassen sich deshalb nicht nur mit dem durch Art. 1 des (ersten) Zusatzprotokolls (BGBl 2002 II S.1072 - ZP Nr. 1) zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685, 953 - EMRK) geschützten Eigentumsrecht (hinsichtlich der Gleichrangigkeit dieser Schutzbestimmung des Protokolls mit den Vorschriften der Konvention vgl. Art. 5 ZP Nr. 1), sondern auch mit der durch Art. 11 EMRK geschützten Vereinigungsfreiheit, um die es vorliegend nicht geht.
  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.97

    Kein Ruhen der Jagd bei öffentlichem Interesse an Bejagung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100
    Entscheidend ist jedoch, ob eine Selbstregulierung entsprechend den öffentlichen Interessen zu erwarten ist, insbesondere entsprechend den Naturschutzinteressen, dem Interesse am Schutz der Landwirtschaft und des Waldes und schließlich dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit (zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Überpopulationen vgl. die Entscheidung des Senats vom selben Tage im Verfahren 19 BV 07.97 a. E.).
  • BVerfG, 17.02.1977 - 1 BvR 33/76

    Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100
    Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1977 (BVerfGE 44, 103, 104) ist von einer Beschwerdeführerin herbeigeführt worden, die eine weltanschauliche Prägung ihres Geschäftsgebarens nicht geltend gemacht hat.
  • EGMR, 23.11.2000 - 25701/94

    Konstantin II.

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100
    Angesichts der weiten Fassung der jeweils im zweiten Absatz der beiden Bestimmungen des Konventionsrechts genannten öffentlichen Interessen, die mit dem insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum der Konventionsstaaten (vgl. EGMR vom 23.11.2000 NJW 2002, 45, 49 RdNr. 87) korrespondiert, verzichtet der Gerichtshof darauf, die von den Regierungen geltend gemachten öffentlichen Interessen einzelnen der dort genannten Begriffe zuzuordnen.
  • BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100
    Insgesamt sind unterschiedliche Ausgangsannahmen oder Bewertungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend Jagdhandlungen zur Verwirklichung öffentlicher Interessen nicht zu erkennen (ebenso BVerfG vom 13.12.2006 a.a.O. Nr. 11.1.b, bb -2- der Gründe; die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.2.2007 Az. 2 BvR 126/04 ist zwar ebenfalls von einem Jagdgenossen herbeigeführt worden, befasst sich jedoch nicht mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Grundstückseigentümer unerwünschte Jagdhandlungen zumutbar sind).
  • EGMR, 13.11.2008 - 24479/07

    MANN SINGH c. FRANCE

  • VGH Bayern, 07.11.1996 - 19 B 93.956
  • VGH Bayern, 30.04.1992 - 19 B 91.1220
  • VGH Bayern, 07.04.2005 - 19 B 99.2193
  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BVerfG, 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09

    Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld für Verstoß gegen die Schulpflicht nicht zur

  • BVerwG, 14.04.2005 - 3 C 31.04

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft; ethischer Tierschutz; Rechtsprechung

  • BVerwG, 05.11.1981 - 3 C 10.81

    Umfang der Verpflichtung einer GmbH zur Bereitstellung eines Lastkraftwagens -

  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.2

    Klage des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft auf Zustimmung der Jagdbehörde zum

  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.3

    Klage des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft auf Zustimmung der Jagdbehörde zum

  • VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1710

    Befriedung von Grundflächen wegen ethischer Jagdgegnerschaft

    Eine Maßnahme, die eine Freiheit auf der Basis solcher Bestimmungen zulässigerweise materiell beschränkt oder ausschaltet (und nicht nur ordnet), muss - wie der Senat im vorliegenden Zusammenhang bereits angedeutet hat (Senatsentscheidungen jeweils v. 9.9.2009 < 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100, jeweils Nr. 11.2. lit. a, bb der Gründe > sowie Senatsentscheidung v. 30.1.2013 < 19 AE 12.2122 > Nr. 3 der Gründe) - Regelungen folgen, die entsprechend stark auf die Verwirklichung von Allgemeininteressen konzentriert und demokratisch legitimiert sind (zur Definitionsprärogative des Staates hinsichtlich der Allgemeininteressen nicht nur im Sinne von Zielen, sondern auch von konkreten Erfordernissen des Gemeinwohls, die mittels Abwägung und Konkretisierung der zahlreichen und sich häufig widersprechenden Allgemeininteressen festgelegt werden, vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, VerwR, Band 1, 13. Aufl. 2017, S. 328; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band 1, 11. Aufl. 1973, S. 12 ff.).
  • VG Würzburg, 29.01.2015 - W 5 K 14.504

    Befriedung; Schutzziele; Gewissensfreiheit; juristische Person; EGMR; EMRK

    Dabei werde zu berücksichtigen sein, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Dezember 2006 Nr. 19 BV 07.100 erkannt habe, dass einer der Klägerin nahe stehenden Personenhandelsgesellschaft die religiöse Handlungsfreiheit zustehe.

    Selbst wenn man annimmt, die Klägerin könne sich als juristische Person des Privatrechts auf die religiöse Handlungsfreiheit berufen (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 19 BV 07.100 - juris), wäre deren Schutzbereich vorliegend nicht eröffnet.

    Nachdem der Gesetzgeber das Jagdrecht bereits der Jagdgenossenschaft übertragen hat, müssen die im öffentlichen Interesse erforderlichen Jagdhandlungen nicht selbst in Auftrag geben werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 19 BV 07.100 - juris).

  • VG Würzburg, 29.01.2015 - W 5 K 14.505

    Befriedung; Schutzziele; Gewissensfreiheit; juristische Person; EGMR; EMRK

    Bei der gerichtlichen Würdigung - notfalls durch den EGMR - sei zu berücksichtigen, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Dezember 2006 (Nr. 19 BV 07.100) erkannt habe, dass einer der Klägerin nahe stehenden Personenhandelsgesellschaft die religiöse Handlungsfreiheit zustehe.

    Selbst wenn man annimmt, die Klägerin könne sich als juristische Person des Privatrechts auf die religiöse Handlungsfreiheit berufen (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 19 BV 07.100 - juris), wäre deren Schutzbereich vorliegend nicht eröffnet.

    Nachdem der Gesetzgeber das Jagdrecht bereits der Jagdgenossenschaft übertragen hat, müssen die im öffentlichen Interesse erforderlichen Jagdhandlungen nicht selbst in Auftrag geben werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 19 BV 07.100 - juris).

  • VGH Bayern, 30.01.2013 - 19 AE 12.2123

    Befreiung von Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaft aus ethischen Gründen

    Der Senat hat bereits im Jahr 2009 (auf der Grundlage der Entscheidungen - EGMR, U.v. 29.4.1999, Nrn. 25088/94, 28331/95 u. 28443/95, NJW 1999, 3695 - und EGMR, U.v. 10.7.2007, Nr. 2113/04, NuR 2008, 489) darauf hingewiesen, dass eine Jagdausübung, die das Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung der Allgemeininteressen vollzieht und jeglicher Privatautonomie entkleidet ist, als verhältnismäßiger Eingriff in das Grundeigentum zur Verwirklichung des Allgemeininteresses angesehen werden kann (vgl. jeweils die Abschnitte II.2.a, bb sowie II. der Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100 betreffend Eigenjagdrevierinhaber, die in gleicher Weise von derartigen staatlichen Maßnahmen betroffen wären).

    Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die eigenständigen Landesjagdgesetze, die nunmehr aufgrund der in der Entscheidung "Herrmann" (Rn. 89) angesprochenen Föderalismusreform 2006 erlassen werden können, auf staatliche Befugnisse zur Einschränkung der Jagdausübung im Allgemeininteresse verzichten (vgl. etwa §§ 31, 38 LJG Rheinland-Pfalz 2010) oder dass die Regelungen, die für besondere Gebietsarten (z. B. Naturschutzgebiete) gelten, auf die Verwirklichung der mit Blick auf das konkrete Gebiet und seinen Zweck abgewogenen Allgemeininteressen verzichten (ebenso jeweils Abschnitt III.3 der Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100).

  • VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1708

    Befriedung wegen ethischer Jagdgegnerschaft

    Eine Maßnahme, die eine Freiheit auf der Basis solcher Bestimmungen zulässigerweise materiell beschränkt oder ausschaltet (und nicht nur ordnet), muss - wie der Senat im vorliegenden Zusammenhang bereits angedeutet hat (Senatsentscheidungen jeweils v. 9.9.2009 < 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100, jeweils Nr. 11.2. lit. a, bb der Gründe > sowie Senatsentscheidung v. 30.1.2013 < 19 AE 12.2122 > Nr. 3 der Gründe) - Regelungen folgen, die entsprechend stark auf die Verwirklichung von Allgemeininteressen konzentriert und demokratisch legitimiert sind (zur Definitionsprärogative des Staates hinsichtlich der Allgemeininteressen nicht nur im Sinne von Zielen, sondern auch von konkreten Erfordernissen des Gemeinwohls, die mittels Abwägung und Konkretisierung der zahlreichen und sich häufig widersprechenden Allgemeininteressen festgelegt werden, vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, VerwR, Band 1, 13. Aufl. 2017, S. 328; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band 1, 11. Aufl. 1973, S. 12 ff.).
  • VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713

    Befriedung von Grundstücken wegen ethischer Jagdgegnerschaft

    Eine Maßnahme, die eine Freiheit auf der Basis solcher Bestimmungen zulässigerweise materiell beschränkt oder ausschaltet (und nicht nur ordnet), muss - wie der Senat im vorliegenden Zusammenhang bereits angedeutet hat (Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 < 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100, jeweils Nr. 11.2. lit. a, bb der Gründe > sowie Senatsentscheidung vom 30.1.2013 < 19 AE 12.2122 > Nr. 3 der Gründe) - Regelungen folgen, die entsprechend stark auf die Verwirklichung von Allgemeininteressen konzentriert und demokratisch legitimiert sind (zur Definitionsprärogative des Staates hinsichtlich der Allgemeininteressen nicht nur im Sinne von Zielen, sondern auch von konkreten Erfordernissen des Gemeinwohls, die mittels Abwägung und Konkretisierung der zahlreichen und sich häufig widersprechenden Allgemeininteressen festgelegt werden, vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht, Band 1, 13. Auflage 2017, S. 328; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band 1, 11. Auflage 1973, S. 12 ff.).
  • VGH Bayern, 30.01.2013 - 19 AE 12.2122

    Einstweilige Regelung für das Klageverfahren betreffend die Erteilung eines

    Der Senat hat bereits im Jahr 2009 (auf der Grundlage der Entscheidungen - EGMR, U.v. 29.4.1999, Nrn. 25088/94, 28331/95 u. 28443/95, NJW 1999, 3695 - und EGMR, U.v. 10.7.2007, Nr. 2113/04, NuR 2008, 489) darauf hingewiesen, dass eine Jagdausübung, die das Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung der Allgemeininteressen vollzieht und jeglicher Privatautonomie entkleidet ist, als verhältnismäßiger Eingriff in das Grundeigentum zur Verwirklichung des Allgemeininteresses angesehen werden kann (vgl. jeweils die Abschnitte II.2.a, bb sowie II. der Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100 betreffend Eigenjagdrevierinhaber, die in gleicher Weise von derartigen staatlichen Maßnahmen betroffen wären).

    Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die eigenständigen Landesjagdgesetze, die nunmehr aufgrund der in der Entscheidung "Herrmann" (Rn. 89) angesprochenen Föderalismusreform 2006 erlassen werden können, auf staatliche Befugnisse zur Einschränkung der Jagdausübung im Allgemeininteresse verzichten (vgl. etwa §§ 31, 38 LJG Rheinland-Pfalz 2010) oder dass die Regelungen, die für besondere Gebietsarten (z. B. Naturschutzgebiete) gelten, auf die Verwirklichung der mit Blick auf das konkrete Gebiet und seinen Zweck abgewogenen Allgemeininteressen verzichten (ebenso jeweils Abschnitt III.3 der Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100).

  • VGH Bayern, 02.06.2020 - 19 B 19.1715

    Erklärung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken

    Eine Maßnahme, die eine Freiheit auf der Basis solcher Bestimmungen zulässigerweise materiell beschränkt oder ausschaltet (und nicht nur ordnet), muss - wie der Senat im vorliegenden Zusammenhang bereits angedeutet hat (Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 < 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100, jeweils Nr. 11.2. lit. a, bb der Gründe > sowie Senatsentscheidung vom 30.1.2013 < 19 AE 12.2122 > Nr. 3 der Gründe) - Regelungen folgen, die entsprechend stark auf die Verwirklichung von Allgemeininteressen konzentriert und demokratisch legitimiert sind (zur Definitionsprärogative des Staates hinsichtlich der Allgemeininteressen nicht nur im Sinne von Zielen, sondern auch von konkreten Erfordernissen des Gemeinwohls, die mittels Abwägung und Konkretisierung der zahlreichen und sich häufig widersprechenden Allgemeininteressen festgelegt werden, vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht, Band 1, 13. Auflage 2017, S. 328; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band 1, 11. Auflage 1973, S. 12 ff.).
  • VG Würzburg, 05.03.2013 - W 5 E 13.138

    Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen; einstweiliger Rechtsschutz;

    Der Senat hat bereits im Jahr 2009 (auf der Grundlage der Entscheidungen - EGMR, U.v. 29.4.1999, Nrn. 25088/94, 28331/95 u. 28443/95, NJW 1999, 3695 - und EGMR, U.v. 10.7.2007, Nr. 2113/04, NuR 2008, 489) darauf hingewiesen, dass eine Jagdausübung, die das Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung der Allgemeininteressen vollzieht und jeglicher Privatautonomie entkleidet ist, als verhältnismäßiger Eingriff in das Grundeigentum zur Verwirklichung des Allgemeininteresses angesehen werden kann (vgl. jeweils die Abschnitte II.2.a, bb sowie II. der Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100 betreffend Eigenjagdrevierinhaber, die in gleicher Weise von derartigen staatlichen Maßnahmen betroffen wären).

    Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die eigenständigen Landesjagdgesetze, die nunmehr aufgrund der in der Entscheidung "H..." (Rn. 89) angesprochenen Föderalismusreform 2006 erlassen werden können, auf staatliche Befugnisse zur Einschränkung der Jagdausübung im Allgemeininteresse verzichten (vgl. etwa §§ 31, 38 LJG Rheinland-Pfalz 2010) oder dass die Regelungen, die für besondere Gebietsarten (z. B. Naturschutzgebiete) gelten, auf die Verwirklichung der mit Blick auf das konkrete Gebiet und seinen Zweck abgewogenen Allgemeininteressen verzichten (ebenso jeweils Abschnitt III.3 der Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100).

  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.2

    Klage des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft auf Zustimmung der Jagdbehörde zum

    Eine solche Jagdausübung umfasst nicht nur auf gesetzlicher Grundlage behördlich festgelegte und dem öffentlichen Interesse dienende jagdliche Maßnahmen (vgl. insbesondere §§ 21 Abs. 2, 27 Abs. 1 BJagdG sowie die Entscheidungen des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100), die von dem Jagdgenossen angesichts der Betroffenheit seines Grundeigentums zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden können (hinsichtlich der Wahrung wirtschaftlicher Interessen vgl. bereits BVerwG vom 30.3.1995 BVerwGE 98, 118), sondern auch jagdliche Maßnahmen, für die der Jagdausübungsberechtigte (auch eines Gemeinschaftsjagdreviers) die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen kann (allgemeine Meinung, vgl. etwa Papier in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 204 zu Art. 14 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 9 zu Art. 14; ebenso - betreffend das Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV - BayVerfGH vom 18.10.1996 VerfGHE 49, 141 Abschnitt IV.3.b, aa der Gründe).
  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.3

    Klage des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft auf Zustimmung der Jagdbehörde zum

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